Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB Landwirtschaftliche Dienstleistungen 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über landwirtschaftliche Dienstleistungen (z. B. Bodenbearbeitung, Aussaat, Pflanzenschutz,
Düngung, Ernte, Silagebereitung, Transport, Maschinenvermietung, etc.), Lieferungen und sonstige Leistungen der Lühmann & Söhne (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit
ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der
Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Leistungen
ausführt.
(3) Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall erneut darauf hingewiesen werden muss.
§ 2 Vertragsschluss, Angebote
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (auch per E-Mail) oder durch tatsächliche Ausführung der Leistung
zustande. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben (z. B. Flächengröße, BodenbeschaƯenheit, Hindernisse, Kulturentwicklung).
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie basieren auf den bei Angebotsabgabe gültigen Kalkulationsgrundlagen (z. B. Dieselpreise, Lohnkosten). Preisänderungen aufgrund gestiegener Kosten (z. B. TreibstoƯ, Düngemittel) bleiben vorbehalten.
(2) Zusätzliche Leistungen, Erschwernisse (z. B. Steine, Nässe, nicht vorbereitete Flächen) oder Mehraufwand berechtigen zu einem angemessenen Aufschlag. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (aktuell 9 %-Punkte über Basiszinssatz für Unternehmer). Mahnkosten und Inkassokosten trägt der Auftraggeber.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorschuss- oder Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere bei umfangreichen Aufträgen.
(5) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 4 Ausführung der Leistung, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer führt die Leistungen fachgerecht nach dem Stand guter landwirtschaftlicher Praxis (gute fachliche Praxis) aus.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet:
Die Flächen rechtzeitig vorzubereiten und von Hindernissen (Steine, Draht,
Fremdkörper, Kabel, Leitungen etc.) freizuhalten.
Auf gefährdete Nachbarkulturen, sensible Bereiche und Besonderheiten (z. B.
Bienenstöcke, Wasserschutzgebiete) hinzuweisen.
Den Auftragnehmer örtlich einzuweisen und Zugang zu gewähren.
Bei Pflanzenschutz- und Düngemaßnahmen die Kulturentwicklung und
optimalen Zeitpunkt mitzuteilen.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Der Auftraggeber haftet für alle daraus entstehenden Schäden und Mehraufwendungen.
(4) Termine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart. Höhere Gewalt, ungünstige Witterung (z. B. Starkregen, Frost, Dauerregen),
Betriebsstörungen oder Vorleistungen Dritter berechtigen zu Terminverschiebungen ohne Schadensersatzpflicht.
§ 5 Mängelhaftung / Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Durchführung zu prüfen und offensichtliche Mängel schriftlich innerhalb von 7 Tagen zu rügen (§ 377 HGB analog).
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
(2) Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder – bei erheblichen
Mängeln – Rücktritt verlangen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme/Leistungserbringung, soweit gesetzlich zulässig (bei Werkverträgen mit Unternehmern).
(4) Keine Haftung besteht für Schäden durch:
Ungünstige Witterung,
Unsachgemäße Vor- oder Nachbehandlung durch den Auftraggeber,
Nicht mitgeteilte Besonderheiten der Fläche oder Kultur,
Vom Auftraggeber gewünschte Abweichungen von Empfehlungen (z. B. BBA,
Hersteller).
§ 6 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dann auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für Folgeschäden (z. B. Ertragsausfall, Mindererlös) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die durch unzureichende Mitwirkung oder fehlende Hinweise des Auftraggebers entstehen (z. B.
Schäden an Nachbarflächen, Verkehrsicherungspflicht).
(5) Die gesetzliche Produkthaftung bleibt unberührt.
§ 7 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. extreme Witterung, Überschwemmung, Sturm, Seuchen, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen) berechtigen beide Parteien, die Leistung für die Dauer der Behinderung auszusetzen oder bei unzumutbarer Dauer vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt / Maschinenvermietung
(1) Bei Lieferungen bleibt die Ware bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Bei Maschinenvermietung haftet der Mieter für alle Schäden am Mietgegenstand, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind. Er ist verpflichtet, die Maschine
sachgerecht zu bedienen und zu sichern.
§ 9 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers unter Beachtung der DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Potsdam, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öƯentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒‒
AGB Handel Landwirtschaftlicher Futtermittel
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung landwirtschaftlicher Produkte (z. B. Heu, Stroh, Einstreu, zugekaufte
Futtermittel, Silage, Getreide etc.) durch Lühmann & Söhne (nachfolgend „Verkäufer“) an Unternehmer, Landwirte oder sonstige gewerbliche Abnehmer (nachfolgend „Käufer“).
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch bei
entgegenstehenden Bedingungen auf Bestellformularen oder sonstigen Unterlagen des Käufers.
(3) Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge.
§ 2 Vertragsschluss, Angebote, Mengenangaben
(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Verkäufers (auch per E-Mail) oder durch Lieferung zustande. Der Käufer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben (z. B. Verwendungszweck, Lagerkapazität, Tierbestand).
(3) Mengenangaben (z. B. Ballenzahl, Gewicht) sind ca.-Angaben. Geringfügige Abweichungen (± 10 %) gelten als vertragsgemäß, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. Der endgültige Preis richtet sich nach der tatsächlich gelieferten Menge (Wiegung oder Zählung beim Verkäufer).
(4) Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto ab Werk/Lager des Verkäufers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verladung, Transport und ggf. Verpackung. Preise gelten nur für den
jeweiligen Auftrag.
(2) Bei Preisschwankungen (z. B. durch gestiegene Erzeuger- oder Transportkosten) ist der Verkäufer berechtigt, die Preise bis zur Lieferung anzupassen. Der Käufer wird unverzüglich informiert.
(3) Rechnungen sind nach Erhalt der Ware jedoch spätestens, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten gesetzliche Verzugszinsen in höhe von 9 % (§ 288 BGB) zzgl. Mahn- und Inkassokosten.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, Vorkasse, Abschlagszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, insbesondere bei Neukunden oder größeren Aufträgen.
(5) Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 4 Lieferung, Versand, Gefahrübergang
(1) Lieferung erfolgt ab Lager/Werk des Verkäufers, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Transport organisiert auf Wunsch der Käufer auf dessen Kosten und Risiko.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder beim Abholen durch den Käufer auf diesen über.
(3) Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart. Höhere Gewalt, ungünstige Witterung, Ernteausfälle, Betriebsstörungen oder Lieferverzögerungen von Vorlieferanten berechtigen zu Terminverschiebungen oder Teillieferungen.
(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
§ 5 Qualität, BeschaƯenheit, Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Die Ware entspricht der handelsüblichen Qualität für den jeweiligen Verwendungszweck (gute fachliche Praxis). Natürliche Schwankungen in Feuchtigkeit, Farbe, Geruch, Nährstoffgehalt oder Ballengewicht stellen keinen Mangel dar, soweit sie innerhalb branchenüblicher Toleranzen liegen.
(2) Bei Heu und Stroh gelten insbesondere:
Feuchtigkeitsgehalt: branchenüblich (i. d. R. max. 14–18 % bei Heu, je nach Vereinbarung).
Keine Haftung für Schimmelbildung, Erhitzung oder Qualitätsverlust nach Übergabe, wenn der Käufer die Ware nicht sachgerecht lagert (trocken, belüftet, vor Witterung geschützt).
(3) Futtermittel werden gemäß geltendem Futtermittelrecht geliefert. Analysenwerte sind Durchschnittswerte; Einzelchargen können abweichen. Der Käufer ist für die
sachgerechte Fütterung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben verantwortlich.
(4) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung (soweit beiderseitiger Handelskauf: § 377 HGB) zu untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(5) Bei berechtigten Mängeln leistet der Verkäufer zunächst Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung). Schlägt diese fehl, kann der Käufer Minderung
oder – bei erheblichen Mängeln – Rücktritt verlangen. Schadensersatz richtet sich nach § 6.
§ 6 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, und zwar beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
(3) Die Haftung für Folgeschäden (z. B. Tiergesundheitsschäden, Ertragsausfälle, Mindererlös) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware vor Verwendung auf Eignung zu prüfen.
(4) Die gesetzliche Produkthaftung bleibt unberührt. Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter frei, die durch unsachgemäße Lagerung, Verwendung oder fehlende
Hinweise des Käufers entstehen.
(5) Die Haftung für Mängel, die bei Vertragsabschluss bekannt waren oder grob fahrlässig nicht erkannt wurden, ist ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers (erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt).
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen an den Verkäufer ab.
§ 8 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. extreme Witterung, Ernteausfälle, Seuchen, behördliche Maßnahmen, Lieferkettenstörungen) berechtigen den Verkäufer, die Lieferung für die Dauer der Behinderung auszusetzen oder bei unzumutbarer Verlängerung vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 9 Datenschutz
Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist
Potsdam, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öƯentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen
wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.